Festzuhalten ist zunächst, dass die Feststellungen des VeD keine "Anschuldigungen" oder "Anklagen" darstellen. Er kann auch keine Strafen verhängen. Stellt der VeD bei seinen Kontrollen Mängel fest, so spricht er eine Beanstandung gemäss Art. 41 Abs. 2 TSchG aus und kann dafür eine Gebühr erheben, die jedoch keinen Strafcharakter hat.