• Nach Art. 26 Abs. 4 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (BLV-V) müsse die Einstreu ab dem zweiten Tag nach der Geburt täglich bis zum Ende der Säugezeit eingestreut werden. In der angefochtenen Verfügung werde weitergehend verlangt, dass jederzeit Einstreu in den Buchten vorhanden sein müsse. • Das elektronische Behandlungsjournal sei gleich einsehbar wie auf dem PC.