• Der Vorwurf betreffend Fressplatzbreite sei nicht gerechtfertigt, da alle Tiere durch eine kombinierte Trogboden-Fütterung gleichzeitig fressen könnten. • Gemäss Art. 10 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 brauche es auf 24 Tiere einen Tränkenippel. Der VeD habe bei 23 Tieren unbegründet einen zusätzlichen angeordnet.