Der VeD erwog zusammengefasst weiter, er habe die Pflicht, die in Art. 23 f. des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen, um einen drohenden Nachteil bzw. Schaden abzuwenden. Wer mit Tieren umgehe, habe in bestmöglicher Weise ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe ihnen ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten.