Die Beschwerdeführerin ficht keine der Anordnungen im Dispositiv ausdrücklich an. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie sich nur gegen diejenigen wendet, die sich auf eine der kritisierten Beanstandungen stützen oder beziehen. Von diesen sind nur die Dispositiv-Ziffern IV. und V. anfechtbar. h) Zu den Beanstandungen betreffend Tränkenippel, Zeitschaltuhren und grosse Vorräte an Amozan ohne Rezept fehlen Anordnungen im Dispositiv, die sich darauf beziehen. Eine Überprüfung erübrigt sich daher grundsätzlich. Höchstens sind dazu Bemerkungen anzubringen. 2. a)