Bei einer Verfügung anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht dagegen die Begründung. Die einzelnen Beanstandungen des VeD sind Sachverhaltsfeststellungen, die Teile der Begründung darstellen. Sie sind deshalb nicht selbstständig anfechtbar, müssen jedoch überprüft werden, soweit sich einzelne angefochtene Anordnungen im Dispositiv darauf abstützen. f)