Im eigentlichen Beschwerdeschreiben beantragte die Beschwerdeführerin, " den Entscheid nochmals zu überprüfen und um eine Entlastung der Anschuldigungen." Zusätzlich verwies sie auf ein Begleitschreiben, in welchem sie Kritik an der angefochtenen Verfügung, insbesondere an deren Sachverhaltsfeststellungen erhob. Insgesamt ist die Eingabe dahin gehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Damit liegt ein knapp genügender Antrag im Sinn von § 43 Abs. 2 VRPG vor, und die Voraussetzungen sind erfüllt, um auf die Beschwerde einzutreten, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen. e)