{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-14_2024-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10673", "Checksum": "a1a08567b32670c2a9c39b6b1744d843"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 17.10.2024 EDGS.2024.14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 17.10.2024 EDGS.2024.14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 17.10.2024 EDGS.2024.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:16", "Checksum": "869eb0e6afa499ee81e3eb6135411280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 17.10.2024 EDGS.2024.14\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 17. Oktober 2024\n\n(B.2024.14) B._____ AG, Q._____, vertreten durch C._____, Q._____; Beschwerde vom 5. August\n2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 12. Juli 2024\nbetreffend Tierschutz, Mängel in der Schweinehaltung; Abweisung/Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement\nGesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen\nund Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nd)\n\nIm eigentlichen Beschwerdeschreiben beantragte die Beschwerdeführerin, \" den Entscheid nochmals\nzu überprüfen und um eine Entlastung der Anschuldigungen.\" Zusätzlich verwies sie auf ein Begleitschreiben, in welchem sie Kritik an der angefochtenen Verfügung, insbesondere an deren Sachverhaltsfeststellungen erhob. Insgesamt ist die Eingabe dahin gehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt.\n\nDamit liegt ein knapp genügender Antrag im Sinn von § 43 Abs. 2 VRPG vor, und die Voraussetzungen sind erfüllt, um auf die Beschwerde einzutreten, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen.\ne)\n\nBei einer Verfügung anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht dagegen die Begründung.\nDie einzelnen Beanstandungen des VeD sind Sachverhaltsfeststellungen, die Teile der Begründung\ndarstellen. Sie sind deshalb nicht selbstständig anfechtbar, müssen jedoch überprüft werden, soweit\nsich einzelne angefochtene Anordnungen im Dispositiv darauf abstützen.\n\nf)\n\nDie Ziffern I., II., VI. und VII. des Dispositivs beschränken sich darauf, Bestimmungen des anwendbaren Rechts zu wiederholen oder darauf zu verweisen (vgl. Art. 48 f. der Tierschutzverordnung [TSchV]\nvom 23. April 2008; Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Tierarzneimittel [TAMV] vom 18. August\n2004; Anhang 2 Ziff. 2 TAMV). Gemäss Urteil WBE.2022.414, E. 5.2 f. des Verwaltungsgerichts vom\n24. Mai 2023 ist auf eine Beschwerde gegen solche Anordnungen nicht einzutreten.\n\ng)\n\nDie Beschwerdeführerin ficht keine der Anordnungen im Dispositiv ausdrücklich an. Deshalb ist davon\nauszugehen, dass sie sich nur gegen diejenigen wendet, die sich auf eine der kritisierten Beanstandungen stützen oder beziehen. Von diesen sind nur die Dispositiv-Ziffern IV. und V. anfechtbar.\n\nh)\n\nZu den Beanstandungen betreffend Tränkenippel, Zeitschaltuhren und grosse Vorräte an Amozan\nohne Rezept fehlen Anordnungen im Dispositiv, die sich darauf beziehen. Eine Überprüfung erübrigt\nsich daher grundsätzlich. Höchstens sind dazu Bemerkungen anzubringen.\n\n2.\n\na)\n\nIn der angefochtenen Verfügung erwähnt der VeD in chronologischer Reihenfolge seine vorangegangenen Kontrollen auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj\nund tt.mm.jjjj, die dabei gegebenenfalls festgestellten Mängel sowie die entsprechenden Schreiben.\nSie spielen in der Verfügung allerdings keine weitere Rolle. Insbesondere dienen sie nicht zur Begründung der angeordneten Massnahmen.\n\nIm Weiteren führt der VeD die anlässlich der Nachkontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel auf:\n\n• durch ein Holzbrett auf die ungenügende Länge von 170 cm verkürzte drei Deckstände;\n\n• Einzelhaltung von drei Galtschweinen in Abferkelbuchten zwei Monate vor dem Geburtstermin;\n\n• Zwei stark lahme Galtschweine mit reduziertem Allgemeinzustand wurden nicht separiert.\n\n• Eine ungenügend eingestreute Abferkelbucht, die übrigen sehr knapp eingestreut;\n\n• Eine Bucht mit 14 abgesetzten Ferkeln mit ungenügender Fressplatzbreite von 0.10 statt\n0.12 m;\n\n• Zwei Buchten mit 26 bzw. 28 abgesetzten Ferkeln mit nur einem statt zwei Tränkenippeln;\n\n• Nicht überprüfbare Zeitschaltuhren in den Buchten 1-12;\n\n2 von 7\n• Nach wie vor nur auf dem Handy einsehbares Behandlungsjournal und Inventarliste und\ndadurch nicht überprüfbarer Isofluranverbrauch;\n\n• TAM-Vertrag nur mit einer Kleintierpraxis vorhanden;\n\n• Für die Jahre 2021-2023 nur zwei Betriebschecklisten statt sechs (zwei Besuche jährlich);\n\n• Fehlender FTVT-Vertrag für die Entwurmung der Galtmoren über das Futter;\n\n• 5 kg Amozan auf Vorrat vorhanden, aber kein Rezept;\n\n• Eine Flasche Stresnil vorhanden mit Ablaufdatum 09.2022.\n\nDer VeD erwog zusammengefasst weiter, er habe die Pflicht, die in Art. 23 f. des Tierschutzgesetzes\nvom 16. Dezember 2005 (TSchG) vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen, um\neinen drohenden Nachteil bzw. Schaden abzuwenden. Wer mit Tieren umgehe, habe in bestmöglicher\nWeise ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe\nihnen ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen. Das Misshandeln, Vernachlässigen\noder unnötige Überanstrengen von Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten.\n\n"}