DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 17. Oktober 2024 (B.2024.14) B._____ AG, Q._____, vertreten durch C._____, Q._____; Beschwerde vom 5. August 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 12. Juli 2024 betreffend Tierschutz, Mängel in der Schweinehaltung; Abweisung/Nichteintreten Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzge- bung. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. d) Im eigentlichen Beschwerdeschreiben beantragte die Beschwerdeführerin, " den Entscheid nochmals zu überprüfen und um eine Entlastung der Anschuldigungen." Zusätzlich verwies sie auf ein Begleit- schreiben, in welchem sie Kritik an der angefochtenen Verfügung, insbesondere an deren Sachver- haltsfeststellungen erhob. Insgesamt ist die Eingabe dahin gehend zu verstehen, dass die Beschwer- deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Damit liegt ein knapp genügender Antrag im Sinn von § 43 Abs. 2 VRPG vor, und die Voraussetzun- gen sind erfüllt, um auf die Beschwerde einzutreten, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen. e) Bei einer Verfügung anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht dagegen die Begründung. Die einzelnen Beanstandungen des VeD sind Sachverhaltsfeststellungen, die Teile der Begründung darstellen. Sie sind deshalb nicht selbstständig anfechtbar, müssen jedoch überprüft werden, soweit sich einzelne angefochtene Anordnungen im Dispositiv darauf abstützen. f) Die Ziffern I., II., VI. und VII. des Dispositivs beschränken sich darauf, Bestimmungen des anwendba- ren Rechts zu wiederholen oder darauf zu verweisen (vgl. Art. 48 f. der Tierschutzverordnung [TSchV] vom 23. April 2008; Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Tierarzneimittel [TAMV] vom 18. August 2004; Anhang 2 Ziff. 2 TAMV). Gemäss Urteil WBE.2022.414, E. 5.2 f. des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 ist auf eine Beschwerde gegen solche Anordnungen nicht einzutreten. g) Die Beschwerdeführerin ficht keine der Anordnungen im Dispositiv ausdrücklich an. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie sich nur gegen diejenigen wendet, die sich auf eine der kritisierten Beanstan- dungen stützen oder beziehen. Von diesen sind nur die Dispositiv-Ziffern IV. und V. anfechtbar. h) Zu den Beanstandungen betreffend Tränkenippel, Zeitschaltuhren und grosse Vorräte an Amozan ohne Rezept fehlen Anordnungen im Dispositiv, die sich darauf beziehen. Eine Überprüfung erübrigt sich daher grundsätzlich. Höchstens sind dazu Bemerkungen anzubringen. 2. a) In der angefochtenen Verfügung erwähnt der VeD in chronologischer Reihenfolge seine vorangegan- genen Kontrollen auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj, die dabei gegebenenfalls festgestellten Mängel sowie die entsprechenden Schreiben. Sie spielen in der Verfügung allerdings keine weitere Rolle. Insbesondere dienen sie nicht zur Begrün- dung der angeordneten Massnahmen. Im Weiteren führt der VeD die anlässlich der Nachkontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel auf: • durch ein Holzbrett auf die ungenügende Länge von 170 cm verkürzte drei Deckstände; • Einzelhaltung von drei Galtschweinen in Abferkelbuchten zwei Monate vor dem Geburtster- min; • Zwei stark lahme Galtschweine mit reduziertem Allgemeinzustand wurden nicht separiert. • Eine ungenügend eingestreute Abferkelbucht, die übrigen sehr knapp eingestreut; • Eine Bucht mit 14 abgesetzten Ferkeln mit ungenügender Fressplatzbreite von 0.10 statt 0.12 m; • Zwei Buchten mit 26 bzw. 28 abgesetzten Ferkeln mit nur einem statt zwei Tränkenippeln; • Nicht überprüfbare Zeitschaltuhren in den Buchten 1-12; 2 von 7 • Nach wie vor nur auf dem Handy einsehbares Behandlungsjournal und Inventarliste und dadurch nicht überprüfbarer Isofluranverbrauch; • TAM-Vertrag nur mit einer Kleintierpraxis vorhanden; • Für die Jahre 2021-2023 nur zwei Betriebschecklisten statt sechs (zwei Besuche jährlich); • Fehlender FTVT-Vertrag für die Entwurmung der Galtmoren über das Futter; • 5 kg Amozan auf Vorrat vorhanden, aber kein Rezept; • Eine Flasche Stresnil vorhanden mit Ablaufdatum 09.2022. Der VeD erwog zusammengefasst weiter, er habe die Pflicht, die in Art. 23 f. des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen, um einen drohenden Nachteil bzw. Schaden abzuwenden. Wer mit Tieren umgehe, habe in bestmöglicher Weise ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe ihnen ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten. In der Beschwerdeantwort brachte der VeD Ergänzungen vor betreffend die Abmessungen und Aus- stattungen der Boxen, Buchten und Fressplätze, die Einstreu und die Arzneimittel, wobei er an den bisherigen Vorbringen und Anträgen festhielt. b) Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, C._____ sei erst seit 29. April 2023 Geschäftsführer, die Anschuldigungen aus der Zeit davor beträfen ihn deshalb nicht. Zu den einzelnen Beanstandungen äusserte sich die Beschwerdeführerin im Begleitschreiben wie folgt: • Die drei Deckstände würden nicht mehr mit Holzbrettern abgesperrt, die Jungsauen kämen in separate Gruppen. • Der Vorwurf betreffend Fressplatzbreite sei nicht gerechtfertigt, da alle Tiere durch eine kom- binierte Trogboden-Fütterung gleichzeitig fressen könnten. • Gemäss Art. 10 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 brauche es auf 24 Tiere einen Tränkenippel. Der VeD habe bei 23 Tieren unbegründet einen zusätzlichen ange- ordnet. • Nach Art. 26 Abs. 4 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (BLV-V) müsse die Einstreu ab dem zweiten Tag nach der Geburt täg- lich bis zum Ende der Säugezeit eingestreut werden. In der angefochtenen Verfügung werde weitergehend verlangt, dass jederzeit Einstreu in den Buchten vorhanden sein müsse. • Das elektronische Behandlungsjournal sei gleich einsehbar wie auf dem PC. • Für die Behandlung mit Tierarzneimitteln (TAM) habe sie inzwischen mit der D._____ GmbH einen Vertrag abgeschlossen und der Beschwerde beigelegt. Man halte sich in allen Belangen an die Weisungen des Tierarztes. 3 von 7 Der Vertrag mit der D._____ GmbH bezieht sich nach der Darstellung im Begleitschreiben auch auf die Beanstandung betreffend den fehlenden Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person zur Anwendung von Fütterungsarzneimitteln (FTVT-Vertrag) zur Entwurmung der Galtmoren. 3. a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Feststellungen des VeD keine "Anschuldigungen" oder "Anklagen" darstellen. Er kann auch keine Strafen verhängen. Stellt der VeD bei seinen Kontrollen Mängel fest, so spricht er eine Beanstandung gemäss Art. 41 Abs. 2 TSchG aus und kann dafür eine Gebühr erhe- ben, die jedoch keinen Strafcharakter hat. Die am Anfang der Verfügung zusammengefasste Vorgeschichte stellt somit ebenfalls keine "Anklage" oder "Anschuldigung" dar. Zudem geht es dabei nicht um die Person des heutigen Verwaltungsrats- präsidenten der Beschwerdeführerin, sondern um sie selbst, die B._____ AG, der sämtliche bisheri- gen Kontrollen, Beanstandungen und Verfügungen zuzurechnen sind. Mit der Wiedergabe der Vorge- schichte in der angefochtenen Verfügung hat der VeD somit keinen Fehler begangen. Hinzuweisen ist zudem nochmals darauf, dass aus der Vorgeschichte keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Insbesondere dienen sie nicht zur Begründung repressiver Massnahmen. Die Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezwecken ausschliesslich die Beseitigung der bei der Nachkontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel. b) Die einzelnen Beanstandungen des VeD und die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen sind wie folgt zu beurteilen: • Diejenige betreffend die Absperrung der Deckstände mit Holzbrettern bestätigt die Beschwer- deführerin implizit und behauptet, sie habe den Mangel beseitigt. Dies wird anlässlich der nächsten Kontrolle zu überprüfen sein. Die zugehörige Dispositiv-Ziffer I. ist wie bereits aus- geführt nicht anfechtbar, weil sie bloss Bestimmungen des anwendbaren Rechts wiederholt oder darauf verweist. • Die nicht anfechtbare Dispositiv-Ziffer I. bezieht sich auch auf die Breite der Fressplätze. Hierzu ist deshalb nur folgende Bemerkung anzubringen: Der VeD bezieht sich in der ange- fochtenen Verfügung fälschlich auf Art. 41 Abs. 4 TSchV, weil diese Bestimmung nur für die Haltung von Rindern gilt. Auf Schweine ist nach Art. 10 Abs. 1 TSchV Anhang 1 Tabelle 3 TSchV anwendbar. Gemäss Ziff. 11 beträgt für abgesetzte Ferkel bis 15 kg die Fressplatz- breite pro Tier bei Gruppenhaltung 12 cm. Irgendwelche Einschränkungen oder Erleichterun- gen insbesondere für bestimmte Fütterungsarten sind weder in der TSchV noch in der BLV-V vorgesehen. Dispositiv-Ziffer I. ist insoweit somit inhaltlich rechtmässig. • In der angefochtenen Verfügung findet sich wie erwähnt keine Bestimmung betreffend Tränke- nippel. Allenfalls bezieht sich Dispositiv-Ziffer I. auch auf diesen Punkt, was jedoch nichts da- ran ändern würde, dass diesbezüglich keine anfechtbare Anordnung vorliegt. Im Sinn einer zusätzlichen Bemerkung sei trotzdem kurz darauf eingegangen: Gemäss Art. 45 Abs. 2 TSchV muss bei Trockenfütterung von Schweinen pro 12 Tiere, bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, in 4 von 7 zwei Buchten mit 26 respektive 28 abgesetzten Ferkeln sei nur ein Tränkenippel vorhanden. Den zahlenmässigen Feststellungen widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Für 26 bzw. 28 Ferkel ist aber ein Tränkenippel auf jeden Fall, das heisst sowohl bei Trocken- wie bei Flüssigfütterung zu wenig. Die Beanstandung erfolgte somit zu Recht. Die Aussage in der Verfügung, es sei ein zusätzlicher Nippel zu montieren, wenn mehr als 23 Tiere in den Buch- ten eingestallt würden, ist als Versehen zu beurteilen, das sich inhaltlich gar nicht auswirkte. • Gemäss Art. 26 Abs. 4 BLV-V muss vom zweiten Tag nach der Geburt bis zum Ende der Säu- gezeit der Liegebereich täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten Ho- belspänen eingestreut werden. Es trifft zu, dass sich aus dem reinen Wortlaut dieser Bestim- mung nicht ergibt, dass jederzeit noch Einstreu vorhanden sein muss. Zur Auslegung ist die übergeordnete Bestimmung Art. 50 Abs. 2 TSchV beizuziehen, wonach einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und wäh- rend der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben sind. Sinn und Zweck der Bestimmungen ist somit in erster Linie, eine ständig genügende Einstreu der Liegebereiche sicherzustellen. Es genügt also nicht, einmal pro Tag so wenig einzustreuen, dass lange vor Ablauf von 24 Stunden bzw. vor der erneuten Einstreu kaum mehr etwas davon vorhanden ist. Nach einem Tag bzw. vor dem erneuten Einstreuen muss immer noch ein so grosser Teil der ursprünglichen Einstreu liegen, dass der Boden bedeckt wird. Dies war gemäss Fotodoku- mentation der Kontrolle vom tt.mm.jjjj in mindestens einer Bucht nicht der Fall. Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. • Die angefochtene Verfügung enthält keine Anordnung betreffend Führung und Vorweisung der Behandlungsjournale, sodass sich eine Überprüfung an sich ebenfalls erübrigt. Auch hier sei aber eine Bemerkung angebracht: Nach Art. 26 ff. TAMV haben abgabeberechtigte Person und der Halter über den Umgang mit Tierarzneimitteln Buch zu führen. Über die Art und Weise der Buchführung bestehen nur punktuelle Bestimmungen, so in Art. 27 Abs. 2 TAMV ("ausreichend ersichtlich") und in Art. 28 Abs. 2 ("in übersichtlicher Form festzuhalten"). Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen sind die Journale so zu führen, dass die Aufsichtsbehör- den sie jederzeit ohne Schwierigkeiten lesen und überprüfen können. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass die Einsicht auf einem Mobiltelefon genügt ("Wir möchten darauf hinweisen, dass der EBJ genau gleich einsehbar ist wie auf dem PC."). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Bildschirme sind dafür zu klein und die Bedienung zu stark er- schwert. • Mit Bezug auf den TAM- und FTVT-Vertrag gilt das Gleiche wie für die Deckstände. Mit dem Vorbringen, sie habe inzwischen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, bestätigt die Beschwerdeführerin die Beanstandung in der angefochtenen Verfügung. c) Damit verbleiben folgende Beanstandungen, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht äussert und die sie entsprechend auch nicht anficht: • Einzelhaltung von drei Galtschweinen in Abferkelbuchten zwei Monate vor dem Geburtster- min; • Zwei stark lahme Galtschweine mit reduziertem Allgemeinzustand wurden nicht separiert. 5 von 7 • Nicht überprüfbare Zeitschaltuhren in den Buchten 1-12; • 5 kg Amozan auf Vorrat vorhanden, aber kein Rezept; • Eine Flasche Stresnil vorhanden mit Ablaufdatum 09.2022. Diese Beanstandungen bleiben deshalb als zu Recht erhoben bestehen. 4. Nicht ausdrücklich angefochten hat die Beschwerdeführerin die Kostenauflage von Fr. 455.- Da wie eben dargelegt die Beschwerde in den Hauptpunkten abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten ist und die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zwischen Fr. 50.- und Fr. 1'500.- gemäss § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG) massvoll und nicht zu beanstanden ist, ist sie im Grundsatz und in der Höhe zu bestätigen. 5. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Ver- fahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen. Gemäss § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für erst ab dem 1. Juli 2024 begonnene Vorgänge Gebühren nach neuem Recht zu erheben sind. Dies trifft vorliegend zu, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechts- mittel am 5. August 2024 erhoben hat. Nach § 21 Abs. 1 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 erhebt die Beschwer- deinstanz in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- entsprechend den angefallenen Kosten gemäss § 2 GebührD und der Bedeu- tung der Sache. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr auf Fr. 900.- festgesetzt. b) Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. 6 von 7 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Verwaltungsgebühr von Fr. 900.–, zu bezahlen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 7 von 7