Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 180.00 (§ 25 f. VKD). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten vollumfänglich zu tragen. Infolge des Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Entscheid 1. 13 von 14 Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.–, zusammen Fr. 1'680.–, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Roger Lehner Leiter Rechtsdienst