Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten und den notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen; § 29 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfah- rens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.