Die weiteren Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbesondere die Verunmöglichung seines geplanten Umbau- und Restrukturierungsprojekts – hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Renitenz hinzunehmen. Auch diese Verbesserungsmassnahmen wurden erst in Angriff genommen, als der Veterinärdienst die Aussprechung des Tierhalteverbots bereits in Aussicht gestellt hat. Aus Gründen des Tierschutzes besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die anhaltenden Verstösse gegen das Tierschutzrecht zu unterbinden. 3.7 Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten