Es ist auch davon auszugehen, dass er sein Arbeitspensum wieder erhöhen und die ausfallenden Einkünfte kompensieren kann. Zudem hat er auch, teilweise nicht unwesentliche, Kürzungen der Direktzahlungen in Kauf genommen, welche aufgrund der festgestellten Mängel vorgenommen wurden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen war, den maximalen Ertrag aus dem Betrieb zu erwirtschaften. Die weiteren Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbesondere die Verunmöglichung seines geplanten Umbau- und Restrukturierungsprojekts – hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Renitenz hinzunehmen.