Der Beschwerdeführer führt den landwirtschaftlichen Betrieb lediglich als Nebenerwerb. Seine Partnerin arbeitet in einem 100%-Pensum, während er bis Mitte 2023 auch noch in einem 100%-Pensum tätig war und sein Pensum erst ab jenem Zeitpunkt stetig reduzierte. In den Steuerunterlagen ist erkennbar, dass die Einkünfte aus dem Betrieb nur einen kleinen Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers darstellen. Der Verlust des Ertrags aus dem Betrieb ist für den Beschwerdeführer daher nicht als sehr einschneidend zu bewerten. Es ist auch davon auszugehen, dass er sein Arbeitspensum wieder erhöhen und die ausfallenden Einkünfte kompensieren kann.