12 von 14 Mängel, welche zur Androhung des Tierhalteverbots geführt haben, später wieder aufgetreten sind und sich der Beschwerdeführer weder von weiteren Verfügungen des Veterinärdiensts noch von Strafverfahren beeindrucken liess. Die beanstandeten Mängel betrafen zudem jeweils unterschiedliche Tierarten (Schafe, Rinder, Ziegen, Gänse, Enten, Pferde, Alpakas und Kaninchen). Die Beschränkung des Tierhalteverbots auf eine geringere Anzahl Tiere oder auf bestimmte Tierarten fällt damit ausser Betracht.