Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist in der Tierhaltung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 eine Vielzahl von Mängeln festgestellt worden. Bereits mit Verfügung vom 17. März 2014 hat der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer ein teilweises oder umfassendes Tierhalteverbot in Aussicht gestellt, sollten weitere Mängel festgestellt werden. In den darauffolgenden Jahren verbesserte sich zwar die Tierhaltung des Beschwerdeführers und es mussten, wenn überhaupt, nur geringfügige Mängel gerügt werden.