28 TSchG), wovon einmal wegen fahrlässiger und einmal wegen vorsätzlicher Begehung, verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer bekannt gab, gegen eine Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei ein Revisionsgesuch einzulegen, ist die Verurteilung zum Entscheidzeitpunkt nach wie vor bestehend. Es sind somit auch die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. 3.6 Verhältnismässigkeit 3.6.1 Grundlagen