Nebst den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Beschwerdeführer wurde vier Mal wegen Verstössen gegen das TSchG strafrechtlich verurteilt. So wurde er zwei Mal wegen Tierquälerei (Art. 26 TSchG), wovon einmal wegen mehrfacher fahrlässiger und einmal wegen mehrfacher vorsätzlicher Begehung, und zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen weitere Bestimmungen des TSchG (Art. 28 TSchG), wovon einmal wegen fahrlässiger und einmal wegen vorsätzlicher Begehung, verurteilt.