11 von 14 rer erst nach Anordnung des Tierhalteverbots den Ernst der Lage richtig begriffen, obwohl dies aufgrund der Anzahl an bereits ergangenen Verfügungen, strafrechtlichen Verurteilungen, Kontrollen und sonstigen Beanstandungen des Veterinärdiensts bereits viel früher hätte passieren müssen. 3.5.3 Zuwiderhandlung gegen TSchG oder Verfügungen