23 Abs. 1 lit. b TSchG sind damit erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel im Nachgang zur Kontrolle behoben, ein Konzept zur Umstrukturierung des Betriebs inklusive Umbauten geplant und sein Arbeitspensum in der Metzgerei reduziert hat. Diese Massnahmen sind zwar durchaus begrüssenswert, wurden aber zu spät ergriffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Aufstellung über die Arbeitsstunden sein Arbeitspensum bereits ab Mitte/Ende 2023 stetig reduziert hat, was nicht verhindert hat, dass bei der Kontrolle im Januar 2024 diverse Mängel festgestellt worden sind.