Nebst diesen Mängeln wurden noch weitere Verfehlungen wie fehlender Auslauf, fehlendes Futter und gesetzeswidrige Einzelhaltung festgestellt, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Mängel lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den täglich erforderlichen Arbeiten wie dem Ausmisten und der Versorgung mit Wasser nicht genügend nachkommt. Er hat es in all der Zeit unterlassen, nachhaltige und effektive Verbesserungsmassnahmen zu ergreifen, um bisher aufgetretene Mängel in Zukunft zu vermeiden. Infolgedessen sind in all den Jahren immer wieder dieselben Mängel aufgetreten. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit.