TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag sowie bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 sowie 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.3). Für das Aussprechen eines Tierhalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG bedarf es nicht bloss einer einmaligen, geringen Verfehlung gegen die materiellen Verhaltensanordnungen, sondern eine gewisse Schwere des Verstosses. Kernfrage ist, ob es einer solchen Massnahme zum Schutz des Tieres bedarf