10 von 14 Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag sowie bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 sowie 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.3).