Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich vieler anlässlich der letzten Kontrolle festgestellten Mängel einsichtig zeigt, auch wenn er dies nur implizit tut, indem er im Nachgang zur Kontrolle die gerügten Mängel beseitigte. Hinsichtlich einzelner Mängel verbleiben zwar gewisse Unsicherheiten, wie beispielsweise bei der Anzahl der Legenester. Diese Mängel erscheinen von untergeordneter Natur und ändern nichts an der Tatsache, dass anlässlich der Kontrolle zahlreiche Mängel festgestellt werden konnten. 3.5 Tierhalteverbot 3.5.1 Rechtliche Grundlagen