Auch diese Verfehlungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern macht lediglich Ausführungen dazu, wie er diese nach der Kontrolle behoben hat beziehungsweise wie er ihnen künftig zu begegnen versucht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zwar aus, die ärztliche Kontrolle habe ergeben, dass das an der Futterkrippe liegende tote Lamm bei der letzten Kontrolle am tt.mm.jjjj am Morgen noch lebendig gewesen sei. Inwiefern die tierärztliche Kontrolle dies belegen sollte, führt er nicht weiter aus. 3.4.5 Zwischenfazit