Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]). Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Bei solchen Equiden, die nicht genutzt werden, muss ein täglicher Auslauf von zwei Stunden gewährleistet sein. Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen (Art. 61 Abs. 4 und 7 TSchV). Der Beschwerdeführer anerkannte, dass nicht genügend Einstreu vorhanden war und ungenügend entmistet wurde. Künftig will er diesem Problem begegnen, indem er sein Arbeitspensum in der