Nach Art. 4 Abs. 1 TSchV sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 53 Abs. 1 TSchV). Die Pflege der Tiere ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV, Art.