Hinsichtlich der blinden Ziege unternahm der Beschwerdeführer keine Massnahmen, obwohl die TSchV in Art. 13 vorschreibt, dass ein angemessener Sozialkontakt zu ermöglichen ist. Ob es sich bei den Nestern tatsächlich um Doppelnester handelte, lässt sich anhand der eingereichten Bilder nicht feststellen. Der Veterinärdienst liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gegen die Tierschutzvorschriften verstossen hätte, würde dies am Endergebnis nichts ändern (s. Erw. 3.4.5 und 3.5.2). 3.4.3 Tägliche Pflege