Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, die Verletzungsgefahren durch die herumliegenden Gegenstände und einen losen Draht entfernt zu haben. Damit anerkennt er implizit, dass es sich dabei um Mängel in der Tierhaltung handelte. Auch hinsichtlich der ungenügenden Fressplatzbreite bei den Schafen zeigt sich der Beschwerdeführer einsichtig. Betreffend den fehlenden Witterungsschutz führt der Beschwerdeführer in einer Aufstellung in seiner Beschwerde zwar auf, dass es auf der kontrollierten Weide einen Unterstand hat, dies widerspricht jedoch den Feststellungen des Veterinärdiensts. Es sei ein Umzug der Herde für den nächsten Tag vorgesehen gewesen.