Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Die Mindestanforderungen an die Fressplatzbreite in der Schafhaltung sind in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 4 TSchV festgehalten. Die Anzahl an Nestern bei Legehennen ergibt sich aus Anhang 1 Tabelle 9 TSchV. Im Übrigen schreibt Art. 36 Abs. 1 TSchV vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen