8 von 14 geschrieben, dass Equiden Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Weiter schreibt Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV).