Art. 7 Abs. 1 TSchV schreibt vor, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen und Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Tiere soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Für die Haltung von Equiden ist in Art. 59 Abs. 3 TSchV ausdrücklich vor-