Auch wenn die Führung der TVD bei einem anzahlmässig grossen Tierbestand mit regelmässigem Nachwuchs aufwendig sein kann, entbindet dies nicht von den Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung in der Tierverkehrsdatenbank nach Art. 14 Abs. 1 TSG und Art. 10 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401). Die zweifelsfreie Identifikation der Tiere ist im Rahmen der Seuchenbekämpfung notwendig und kann auch dem Tierhalter als Kontrollinstrument dienen. Dass alle Tiere der Gattungen nach Art. 14 Abs. 1 TSG zu kennzeichnen und registrieren sind, hätte dem Beschwerdeführer als jahrelangem Tierhalter bekannt sein müssen. 3.4.2 Einrichtung