7 von 14 Temperaturen um den Gefrierpunkt gehalten wurde. Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist diese Haltung des Schafes – unabhängig von der zugrundeliegenden Erkrankung – nicht gesetzeskonform (siehe Art. 5 Abs. 2 TSchV). Trotz des strafrechtlichen Freispruchs kann dieser Vorfall daher im vorliegenden Verfahren nicht unbeachtet bleiben. 3.3.3 Strafbefehl vom 20. September 2023