Zum Vorfall vom tt.mm.jjjj ist anzumerken, dass der Vorwurf, den Schafen habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, strafrechtlich nicht beurteilt worden ist und sich der Freispruch damit nicht auf diesen Vorwurf bezieht. Aus strafrechtlicher Sicht erschien eine Räudeerkrankung nicht hinreichend erwiesen und der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen. Es wurde jedoch nicht in Abrede gestellt, dass ein Schaf mit nicht intakter Wolle draussen bei