Der Veterinärdienst hat den Vorfall vom tt.mm.jjjj, welcher durch die Polizei rapportiert wurde, in seiner Verfügung nicht thematisiert. Dementsprechend wurden der Vorfall sowie das daraus resultierende Strafverfahren auch nicht in die Würdigung einbezogen und aus einem diesbezüglichen Freispruch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum Vorfall vom tt.mm.jjjj ist anzumerken, dass der Vorwurf, den Schafen habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, strafrechtlich nicht beurteilt worden ist und sich der Freispruch damit nicht auf diesen Vorwurf bezieht.