Auch von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, weil er nach Ansicht des Gerichts mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landwirt des Nachbarhofes seiner Pflicht zur Kontrolle der Schafe nachgekommen sei. Für seine Abwesenheit habe er Vorkehrungen getroffen und habe sichergestellt, dass sich eine Drittperson um die Tiere kümmere. In diesem Zusammenhang wurde er auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das TSG freigesprochen. Er habe den Nachbarn beauftragt, einen Blick auf die Weide zu werfen und habe nicht gewusst, dass zwei Tiere verendet seien.