Weiter wurde dem Beschwerdeführer Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) vorgeworfen, indem er es vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj versäumt habe, seine Schafe zu kontrollieren und zwei Tierkadaver zu entsorgen. In dieser Zeit habe sich ein Schaf im Weidezaun verfangen und sei in der Folge mangels genügender Aufsicht verendet. Auch von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, weil er nach Ansicht des Gerichts mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landwirt des Nachbarhofes seiner Pflicht zur Kontrolle der Schafe nachgekommen sei.