Es mangle damit am Vorliegen von objektiven Tatbestandsmerkmalen. Vom Vorwurf, er habe die an Räude erkrankten Schafe nicht eingestallt oder behandelt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, da die Räudeerkrankung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. Neben der Räude kämen auch die Wollfäule und rassebedingter Haarausfall in Betracht. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) vorgeworfen, indem er es vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj versäumt habe, seine Schafe zu kontrollieren und zwei Tierkadaver zu entsorgen.