richts 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1). 3.3.2 Strafurteil vom 26. Juni 2024 Der Freispruch des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Q._____ erfolgte aus verschiedenen Gründen. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Schafe am tt.mm.jjjj über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt waren. Der Januar 2023 sei bis zur Monatsmitte ausgesprochen mild gewesen und es sei erst ab dem tt.mm.jjjj zunehmend kälter geworden. Nach der Kontrolle am tt.mm.jjjj habe der Beschwerdeführer die Weide an den Waldrand verlegt, sodass die Schafe einen natürlichen Witterungsschutz gehabt hätten. Es mangle damit am Vorliegen von objektiven Tatbestandsmerkmalen.