Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die Beschwerdeinstanz nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids relevant. Somit sind alle Beweismittel und Ausführungen, welche den Sachverhalt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 betreffen, im vorliegenden Verfahren zu beachten. 3.3 Bindung an Strafurteile 3.3.1 Rechtsprechung