Zum Schluss bemerkt der Veterinärdienst, dass der massgebliche Sachverhalt derjenige im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gewesen sei. Alle Beweismittel und Einwände, welche den Sachverhalt nach dem 26. Februar 2024 betreffen würden, seien nicht relevant für das Beschwerdeverfahren, sondern müssten durch Wiedererwägungsantrag vor der ersten Instanz beurteilt werden. Das angeordnete Tierhalteverbot stütze sich sowohl auf lit. a als auch auf lit. b von Art. 23 Abs. 1 TSchG. 3.2 Beurteilungszeitpunkt