Weiter sei das Projektziel des Beschwerdeführers, eine dauerhafte Einkommensquelle mittels Landwirtschaft und Tierhaltung zu generieren, nicht nachvollziehbar und liege in weiter Ferne, was sich insbesondere aus den Einkommensverhältnissen ergebe. Der strafrechtliche Freispruch sei erfolgt, weil die extreme Witterung sowie die Räudeerkrankung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden seien. Aus Sicht des Veterinärdiensts sei aber eine eindeutige Abweichung vom Normalzustand feststellbar gewesen. Zum Schluss bemerkt der Veterinärdienst, dass der massgebliche Sachverhalt derjenige im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gewesen sei.