Verbesserung der Tierhaltung erst für die Zukunft geplant. Ein Umsetzungszeitpunkt stehe noch nicht fest. Im Hinblick auf das Tierhalteverbot sei nicht die vom Beschwerdeführer beschriebene Behebung der Mängel relevant, sondern die Tatsache, dass die Mängel in diesem Ausmass überhaupt aufgetreten seien. Um eine engmaschige tierärztliche Betreuung zu belegen, wäre das Führen eines Untersuchungs- und Behandlungsprotokolls zwingend, wozu der Beschwerdeführer auch verpflichtet sei. Die Aussage, dass der tierärztliche Besuch einmal pro Monat stattfinden würde, würde als Beweis nicht ausreichen.