Es sei Aufgabe des Tierhalters, sicherzustellen, dass die grundlegenden Sorgfaltspflichten nach Art. 5 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) wahrgenommen werden, sei es durch den Tierhalter selbst oder durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe zwar eine massive Reduktion der Tierzahl angekündigt. Die angestrebten maximalen Tierzahlen würden jedoch in sämtlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers voneinander abweichen, was den Anschein erwecke, dass sich der Beschwerdeführer nicht festlegen wolle. Die erhöhten Anträge bezüglich der maximalen Tierzahlen würden nicht begründet. Da das Baugesuch immer noch beim Kanton pendent sei, sei die in Aussicht gestellte