Es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt eine Behandlung des Wurmbefalls durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe und ob ein entsprechendes Präparat für die Alpakas abgegeben worden sei. Beim Freispruch vom 26. Juni 2024 habe der Strafrichter die Vereinbarung mit dem Nachbarn als Entlastung gewürdigt, was für das Verwaltungsverfahren nicht verbindlich sei. Es sei Aufgabe des Tierhalters, sicherzustellen, dass die grundlegenden Sorgfaltspflichten nach Art. 5 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) wahrgenommen werden, sei es durch den Tierhalter selbst oder durch Dritte.