Nach Ausführungen des Veterinärdiensts handle es sich beim Schreiben einer Tierarztpraxis, welches den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. September 2023 entlasten sollte, um ein Gefälligkeitszeugnis. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorgaben müssten sowohl bei der Tierarztpraxis als auch beim Beschwerdeführer Aufzeichnungen zu den abgegebenen respektive eingesetzten Mitteln zur Entwurmung vorliegen; diese seien jedoch nicht eingereicht worden. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt eine Behandlung des Wurmbefalls durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe und ob ein entsprechendes Präparat für die Alpakas abgegeben worden sei.