In seiner Duplik entgegnet der Veterinärdienst, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen wegen Sachverhalten verurteilt worden sei, welche auf Vernachlässigung und somit Tierquälerei zurückzuführen seien. Die Voraussetzungen eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs.1 lit. a TSchG seien damit erfüllt. Der Freispruch vom 26. Juni 2024 ändere daran nichts. Nach Ausführungen des Veterinärdiensts handle es sich beim Schreiben einer Tierarztpraxis, welches den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. September 2023 entlasten sollte, um ein Gefälligkeitszeugnis.