In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Zwischenzeit das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Q._____ mit Urteil vom 26. Juni 2024 abgeschlossen und er von allen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Es handle sich bei allen Vorwürfen um unglückliche Umstände, welche bei der Tierhaltung geschehen könnten. Er habe sich bei der Tierüberwachung auf einen Nachbarn verlassen, nachdem er überraschenderweise auf die Alp habe gehen müssen. Es sei mündlich vereinbart gewesen, dass der Nachbar den Beschwerdeführer informiere, falls es zu ausserordentlichen Ereignissen auf der Weide komme.