Mit zahlreichen Schreiben und Verfügungen sei auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden, ohne dass eine nachhaltige Verbesserung in der Tierhaltung erfolgt sei. Dies zeige, dass weitere Auflagen keinen Sinn machen würden, um das Ziel einer tierschutzkonformen Haltung zu erreichen. An der Verhältnismässigkeit eines Tierhalteverbots ändere auch nichts, dass die Tierhaltung Teil der beruflichen Tätigkeit und des Einkommens des Beschwerdeführers sei. Die Kürzungen bei den Direktzahlungen aufgrund von Tierschutzmängeln seien